MOBILER SOZIALER DIENST

Der Mobile Soziale Dienst (MSD) der AWO bietet folgende Leistungen an:

Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Seit dem Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetztes II (SGB XI) am 01.01.2017 sind zu Gunsten pflegebedürftiger Menschen eine Vielzahl von Verbesserungen eingeführt worden.
Insbesondere die Entlastungsleistungen (§ 45b SGB XI), die zusätzlich zum Pflegegeld gezahlt werden können, bietet vielen Menschen die Möglichkeit, ihre Situation spürbar zu verbessern.

Wer kann diese Leistungen in Anspruch nehmen?

Jeder Pflegebedürftige mit einem der Pflegegrade 1 - 5.
Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag entsteht, sobald ein Pflegebedarf in der häuslichen Pflege festgestellt wird (§ 45 Absatz 1 Satz 1 SGB XI), ohne dass es einer vorherigen Antragstellung bedarf.

Wie hoch ist der monatliche Anspruch?

Der Anspruch beträgt 125 € monatlich unabhängig vom festgestellten Pflegegrad.

Welche Leistungen kann ich in Anspruch nehmen?

Die Entlastungsleistungen können genutzt werden für Betreuungsangebote, die Entlastung von pflegenden Angehörigen und für Angebote zur Entlastung im Alltag sowie Hilfen bei der Haushaltsführung. Hier ein Überblick über unsere Angebote:

  • Hausputz, Fenster putzen, Gardinen waschen
  • ein Erinnerungsbuch mit Fotos für die Kinder und Enkel anlegen
  • Begleitung zu Veranstaltungen
  • Spazieren in den Rheinanlagen
  • Besuch auf dem Friedhof und Grabpflege
  • aus der Zeitung oder aus einem Buch vorlesen
  • Begleitung zum Arzt, zum Frisör, zur Fußpflege usw.
  • Begleitung beim Einkauf
  • Abholungen aus der Apotheke oder der Reinigung
  • Pflegebedürftigen Gesellschaft leisten, wenn die Angehörigen Termine haben

        und vieles mehr.

Wer kann die Leistungen abrechnen?

Die Entlastungsleistungen können nur Dienste oder Personen abrechnen, die für dieses Verfahren zugelassen sind.
Achtung! Für Leistungen von Privatpersonen (Angehörige, Nachbarn etc.) können diese Leistungen nicht eingesetzt werden.

Eine Auszahlung der Leistungen an den Pflegebedürftigen kann nicht erfolgen.

Wann verfällt der Leistungsanspruch?

Die Entlastungsleistung nach § 45b Abs. 1 Satz 1 kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden; wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Beachten Sie bitte, dass die Beträge/ Budget aus dem Vorjahr zum 30.06. im neuen Jahr verfallen.

Kontakt

Weitere Informationen zum Datenschutz hier.

AWO Mobiler Sozialer Dienst
Hohenzollernstraße 59
56068 Koblenz

 Angela Vogel

  0261 - 133 70 18
  0261 - 133 70 29

angela.vogel@awo-koblenz.de


Erreichbarkeit

 Montag -Freitag
 08:00 - 12:00 Uhr